Energieeinspar-Verordnung (EnEV) aktuell
EnEV 2014 wurde vom Bundeskabinett verabschiedet und ist seit dem 01.05. in Kraft!
Das Bundeskabinett hat am 16.10.2013 die EnEV 2014 verabschiedet. Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf liegt ab 2016 um 25 % niedriger als der nach der zurzeit gültigen EnEV-Fassung. Die Wärmeverluste über die Gebäudehülle sollen um 20 % gesenkt werden. Der Energieausweis wird künftig neben dem farbigen „Bandtacho“ auch eine Einteilung nach Effizienzklassen vornehmen.
Hier finden Sie alle Änderungen im Überblick.
EnEV-Novelle wurde durch Bundesrat zugestimmt!
Am 11.10.2013 hat der Bundesrat in Berlin nun der im Februar 2013 vorgelegten Novellierung der EnEV zugestimmt, allerdings sollen zahleiche Änderungen vorgenommen werden. Diese wurden nun dem Bundeskabinett vorgelegt.
Geplante Neuerungen der EnEV 2014:
EnEV-easy für einige Wohngebäude
Die novellierte Fassung der EnEV sieht mit ihrer Anlage 1 eine Vereinfachung des Energienachweises für bestimmte Wohnneubauten vor. Gehört das zu errichtende Gebäude zu dieser Kategorie, kann die zeitaufwändige Berechnung des Energienachweises durch Architekten, Planer und Bausachverständige entfallen. Stattdessen können Energiekennwerte einer Tabelle der EnEV 2014 verwendet werden.
Teilsanierung von Dach, Fassade oder Fenstern
Die Formulierung in der EnEV 2009 führte bisher häufig zu folgendem Irrtum: Bei einer Sanierung eines Teils einer Altbaufassade, eines Daches oder Fensters wurde fälschlicherweise angenommen, dass der Besitzer die Pflicht hat, die gesamte Fassade, das gesamte Dach bzw. alle Fenster zu sanieren. In der novellierten Fassung soll das unmissverständlich formuliert werden.
Rolle des Energieausweises soll gestärkt werden
Zwar ist der Energieausweis bereits seit der EnEV 2007 bei Verkauf und Neuvermietung von Altbauten vorgeschrieben und in öffentlichen Dienstleistungsgebäuden auszuhängen, doch in der Praxis wird er eher selten vorgelegt. Das soll sich mit der nächsten Novellierung ändern.
Energieausweis öffentlich aushängen
Aktuell muss in Nichtwohnbauten mit starkem Publikumsverkehr, in denen auf einer Fläche von über 1000 m2 eine öffentliche Dienstleistung angeboten wird, der Energieausweis öffentlich ausgehängt werden. In Zukunft gilt dies auch für private Gebäude mit regem Publikumsverkehr.
Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises
Bisher heißt es in der EnEV 2009, dass bei Errichtung eines Gebäudes ein Energieausweis ausgestellt werden muss. In Zukunft soll es in der EnEV 2014 heißen, dass unverzüglich nach Fertigstellung eines Gebäudes ein Energieausweis erstellt werden muss. In den letzten Jahren hatte die bisherige Formulierung häufig zu Streit geführt, weil Planungsbüros den Energieausweis bereits mit dem Bauantrag erstellt hatten, nicht aber nach Fertigstellung des Gebäudes. So wurden Änderungen, die sich in der Regel während der Bauphase ergaben, dort nicht berücksichtigt. Bauherren oder Eigentümern fiel das in der Regel erst später auf, dann wollte aber häufig weder das Planungsbüro, noch der Bauherr oder Eigentümer für Kosten einer neuen Ausstellung aufkommen.
Modernisierungsempfehlungen
Die bisherige Anlage 10 der EnEV 2009 (Modernisierungsempfehlungen) entfällt und wird stattdessen in den Energieausweis integriert.
Neues Vorwort
Die EnEV 2014 soll ein Vorwort erhalten, das folgende Ziele hervorhebt:
Energieeinsparung von Gebäuden
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für Eigentümer und Mieter
Verfolgung energiepolitischer Beschlüsse der Bundesregierung
Nahezu flächendeckende Erreichung eines Gebäudebestands, dessen Energiebedarf ausschließlich mit erneuerbaren Energien gedeckt wird.
Einsatz weiterer Maßnahmen, wie z.B. Fördermittel
Ausnahmen der EnEV
Bisher mussten Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt wurden, die EnEV nicht berücksichtigen. Geplant ist jetzt, dass Wohngebäude, die vorwiegend in der warmen Jahreszeit bewohnt werden, die EnEV nicht zu befolgen haben. Und zwar genau dann, wenn der Energieverbrauch der Nutzungsperiode weniger als 25 % des jährlichen Energieverbrauchs beträgt.
Verschärfung der Anforderungen an Neubauten nicht wie geplant
Die Anforderungen an Neubauten werden sich nicht wie ursprünglich vorgesehen um weitere 30 % verschärfen. Stattdessen sollen sich die Anforderungen in zwei Schritten mit der EnEV 2014 und EnEV 2016 wie folgt erhöhen:
Der Primärenergiebedarf soll um 12,5 % sinken.
Die Wärmeverluste der Gebäudeaußenhülle sollen um 10 % minimiert werden.
Norm für Nichtwohngebäude wurde aktualisiert
Bei der Energiebewertung von Nichtwohngebäuden ist mit der EnEV 2014 die neue Fassung vom Dezember 2011 der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) anzuwenden.
Geringfügige Änderungen bei Altbausanierungen
Bei Sanierungen im Gebäudebestand sind lediglich bei der Erneuerung von Schaufenstern und Außentüren Verschärfungen geplant.
Sanierte Schaufenster dürfen nach neuer Planung höchstens einen U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) von 1,6 W/m²K, statt den bisherigen 2,0 W/m²K aufweisen.
Sanierte Außentüren dürfen demnach höchstens einen U-Wert von 1,8 W/m²K, statt den bisherigen 2,9 W/m²K aufweisen.
Immobilienanzeigen sollen Energiekennwerte beinhalten
Jede Immobilienanzeige zum Verkauf oder zur Vermietung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils muss zukünftig die Energiekennwerte des betreffenden Gebäudes beinhalten.
EnEV-Novelle kommt doch erst in 2014!
EnEV 2009 bleibt vorerst wirksam.
Die Bundesministerien für Bau, Wirtschaft und Umwelt haben mit dem Referentenentwurf vom 15. Oktober 2012 die lang erwarteten Neuerungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) festgelegt. Dieser Entwurf wurde bereits von den Bundesländern und verschiedenen Verbänden geprüft und muss nun vom Bundesrat beschlossen werden. Die zuvor geplante Verabschiedung ab dem 09.01.2013 ist nicht realisierbar. Nach derzeitigen Erkenntnissen wird die novellierte EnEV wohl erst in 2014 in Kraft treten.
Warum muss die Bundesregierung die EnEV schon wieder aktualisieren?
Neuerungen aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) müssen umgesetzt werden.
Ziele des deutschen Energiekonzepts vom 28.09.2010 müssen weiter verfolgt werden.
Kabinettsbeschlüsse zur Energiewende vom 06.06.2011 müssen verwirklicht werden.
Ziele der Energiewende:
Erhöhung des Effizienzstandards von Gebäuden unter der Voraussetzung, dass die Belastungen für Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar sind.
Niedrigstenergie-Neubaustandard (= Neubauten mit sehr guter Gesamtenergieeffizienz, deren sehr geringer Energiebedarf größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt wird) soll für private Gebäude ab 2021 und für öffentliche Gebäude bereits ab 2019 verbindlich werden.
Geplante Neuerungen der EnEV 2014:
EnEV-easy für einige Wohngebäude
Die novellierte Fassung der EnEV sieht mit ihrer Anlage 1 eine Vereinfachung des Energienachweises für bestimmte Wohnneubauten vor. Gehört das zu errichtende Gebäude zu dieser Kategorie, kann die zeitaufwändige Berechnung des Energienachweises durch Architekten, Planer und Bausachverständige entfallen. Stattdessen können Energiekennwerte einer Tabelle der EnEV 2014 verwendet werden.
Teilsanierung von Dach, Fassade oder Fenstern
Die Formulierung in der EnEV 2009 führte bisher häufig zu folgendem Irrtum: Bei einer Sanierung eines Teils einer Altbaufassade, eines Daches oder Fensters wurde fälschlicherweise angenommen, dass der Besitzer die Pflicht hat, die gesamte Fassade, das gesamte Dach bzw. alle Fenster zu sanieren. In der novellierten Fassung soll das unmissverständlich formuliert werden.
Rolle des Energieausweises soll gestärkt werden
Zwar ist der Energieausweis bereits seit der EnEV 2007 bei Verkauf und Neuvermietung von Altbauten vorgeschrieben und in öffentlichen Dienstleistungsgebäuden auszuhängen, doch in der Praxis wird er eher selten vorgelegt. Das soll sich mit der nächsten Novellierung ändern.
Energieausweis öffentlich aushängen
Aktuell muss in Nichtwohnbauten mit starkem Publikumsverkehr, in denen auf einer Fläche von über 1000 m2 eine öffentliche Dienstleistung angeboten wird, der Energieausweis öffentlich ausgehängt werden. In Zukunft gilt dies auch für private Gebäude mit regem Publikumsverkehr.
Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises
Bisher heißt es in der EnEV 2009, dass bei Errichtung eines Gebäudes ein Energieausweis ausgestellt werden muss. In Zukunft soll es in der EnEV 2014 heißen, dass unverzüglich nach Fertigstellung eines Gebäudes ein Energieausweis erstellt werden muss. In den letzten Jahren hatte die bisherige Formulierung häufig zu Streit geführt, weil Planungsbüros den Energieausweis bereits mit dem Bauantrag erstellt hatten, nicht aber nach Fertigstellung des Gebäudes. So wurden Änderungen, die sich in der Regel während der Bauphase ergaben, dort nicht berücksichtigt. Bauherren oder Eigentümern fiel das in der Regel erst später auf, dann wollte aber häufig weder das Planungsbüro, noch der Bauherr oder Eigentümer für Kosten einer neuen Ausstellung aufkommen.
Modernisierungsempfehlungen
Die bisherige Anlage 10 der EnEV 2009 (Modernisierungsempfehlungen) entfällt und wird stattdessen in den Energieausweis integriert.
Neues Vorwort
Die EnEV 2014 soll ein Vorwort erhalten, das folgende Ziele hervorhebt:
Energieeinsparung von Gebäuden
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für Eigentümer und Mieter
Verfolgung energiepolitischer Beschlüsse der Bundesregierung
Nahezu flächendeckende Erreichung eines Gebäudebestands, dessen Energiebedarf ausschließlich mit erneuerbaren Energien gedeckt wird.
Einsatz weiterer Maßnahmen, wie z.B. Fördermittel
Ausnahmen der EnEV
Bisher mussten Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt wurden, die EnEV nicht berücksichtigen. Geplant ist jetzt, dass Wohngebäude, die vorwiegend in der warmen Jahreszeit bewohnt werden, die EnEV nicht zu befolgen haben. Und zwar genau dann, wenn der Energieverbrauch der Nutzungsperiode weniger als 25 % des jährlichen Energieverbrauchs beträgt.
Verschärfung der Anforderungen an Neubauten nicht wie geplant
Die Anforderungen an Neubauten werden sich nicht wie ursprünglich vorgesehen um weitere 30 % verschärfen. Stattdessen sollen sich die Anforderungen in zwei Schritten mit der EnEV 2014 und EnEV 2016 wie folgt erhöhen:
Der Primärenergiebedarf soll um 12,5 % sinken.
Die Wärmeverluste der Gebäudeaußenhülle sollen um 10 % minimiert werden.
Norm für Nichtwohngebäude wurde aktualisiert
Bei der Energiebewertung von Nichtwohngebäuden ist mit der EnEV 2014 die neue Fassung vom Dezember 2011 der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) anzuwenden.
Geringfügige Änderungen bei Altbausanierungen
Bei Sanierungen im Gebäudebestand sind lediglich bei der Erneuerung von Schaufenstern und Außentüren Verschärfungen geplant.
Sanierte Schaufenster dürfen nach neuer Planung höchstens einen U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) von 1,6 W/m²K, statt den bisherigen 2,0 W/m²K aufweisen.
Sanierte Außentüren dürfen demnach höchstens einen U-Wert von 1,8 W/m²K, statt den bisherigen 2,9 W/m²K aufweisen.
Immobilienanzeigen sollen Energiekennwerte beinhalten
Jede Immobilienanzeige zum Verkauf oder zur Vermietung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils muss zukünftig die Energiekennwerte des betreffenden Gebäudes beinhalten.
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009
Die Energieeinsparverordnung verfolgt das Ziel, dass Neubauten und renovierte Altbauten künftig weniger Energie verbrauchen als bisher. Die EnEV fasst seit 2002 die frühere Wärmeschutzverordnung mit der Heizungsanlangenverordnung zusammen. Weitere Fassungen wurden 2004, 2007 und zuletzt 2009 wirksam.
Die wesentlichen Neuerungen der EnEV 2009 im Überblick:
Die Berechnung des maximal zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs erfolgt in Zukunft anhand von Referenzgebäuden, deren Werte laufend verschärft werden.
Die Grenzwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf bei Neubauten und Sanierungen wurden um 30% gegenüber der EnEV 2007 abgesenkt, eine weitere Absenkung um 30 % ist für 2012 geplant.
Die Anforderungen an die U-Werte bei Bauteilen wurden ebenfalls verschärft.
Nach einem Eigentümerwechesl müssen nicht begehbare oberste Geschossdecken seit dem 31.12.2011 so gedämmt sein, dass sie einen U-Wert von mind. 0,24 W/mK (nach EnEV 2007 nur ≤ 0,30 W/mK) einhalten. Ausnahmen: Gebäude, die weniger als vier Monate im Jahr beheizt und vorwiegend in der warmen Jahreszeit genutzt werden, z.B. Ferienhäuser, Tierställe, Gewächshäuser, Kirchen und einige andere mehr.
Energiebestimmungen:
Erneuerbaren Energien können bei überwiegendem Selbstverbrauch auf den Gesamtenergiebedarf angerechnet werden.
Elektrische Speicherheizsysteme (Nachtspeicherheizung), die vor dem 01.01.1990 eingebaut wurden, müssen ab dem 01.01.2020 außer Betrieb genommen werden. Generell gilt, dass Nachtspeicherheizungen nur noch 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Geräte mit einer Heizleistung unter 20 W/m² dürfen weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werden (z.B. für Passivhäuser).
Klimaanlagen müssen ab einer bestimmten Größe mit automatischen Be- und Entfeuchtungsreglern nachgerüstet werrden.
Kontrollfunktionen:
Bei Sanierungen muss sich der Eigentümer von der ausführenden Firma bestätigen lassen, dass die Arbeiten unter Einhaltung der Vorschriften der EnEV ausgeführt wurden (Unternehmererklärung).
Der Bezirksschornsteinfeger prüft die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Heizungsanlage.
Bußgelder für die Nichteinhaltung der EnEV sowie für falsche Angaben im Energieausweis.
Die Energieeinsparverordnung 2009 gilt seit dem 1. Oktober 2009.